12 Mai

Deutsche Waffenlieferungen an die Ukraine. Ein Offener Brief mit guten, aber nicht universell verpflichtenden moralischen Gründen

von Stephan Wagner (Münster)


In den vergangenen Tagen sorgte ein Offener Brief für einigen medialen Aufruhr, in dem eine Gruppe erstunterzeichnender Prominenter, unter ihnen einige prominente Jurist*innen und Philosoph*innen, den Bundeskanzler zu Besonnenheit in der Ukrainekrise mahnt und ihn ausdrücklich dazu auffordert, „weder direkt noch indirekt, weitere schwere Waffen an die Ukraine [zu] liefern“. Inhaltliche Hauptargumente des Briefes, bezüglich derer „Grenzlinien […] jetzt erreicht“ seien, sind die kategorisch abzuwendende Gefahr eines Atomkriegs sowie das Leiden der ukrainischen Zivilbevölkerung.

Der Brief spricht sehr wichtige und im Kern überaus berechtigte Argumente an und mahnt mit vollem Recht zu Besonnenheit und kühlem Kopf. Er hebt die – sowohl Öffentlichkeit als auch Entscheidungsträgern hinlänglich bekannten – Argumente mit dem Verweis auf universelle moralische Pflichten indes auf ein höheres Niveau und reklamiert für sie dadurch qua universeller moralischer Normativität eine größere Autorität im öffentlichen Diskurs. (Alleiniges) Ziel dieser Anmerkung ist es, sie ganz im Dienste des kühlen Kopfes von diesem Plateau wieder herunterzuholen. Bei den ihnen unterlegten universellen moralischen Pflichten handelt es sich nämlich um lediglich – auf jedenfalls der moralpsychologisch informierten Ethik durchaus bekannte und typische Weise – partikulär moralisierte und zudem prinzipielle und (zum jetzigen Stand) nicht kategorische Argumente. Die Argumentation des Offenen Briefs leidet wie für Moralisierungen (insbesondere dieser Größenordnung) typisch an einer Verkennung von Entscheidungsreichweiten, einem Oktroyieren und Camouflieren von Entscheidungsargumenten und der Anmaßung von Entscheidungszuständigkeiten. Sie weicht zudem wie für die deontologische Pflichtensemantik typisch der Komplexität und Ungewissheit des Entscheidungsszenarios aus. Sie verstößt damit ihrerseits zwar gegen nicht universelle, aber jedenfalls für unser Demokratie- und Freiheitsverständnis essenzielle moralische Prinzipien.

I. Argument Atomkrieg

Das Argument, einen Atomkrieg um jeden Preis zu vermeiden, ist im Grundsatz ohne jede Frage berechtigt. Es muss eines der obersten Prinzipien und Ziele jeder Außen- und Verteidigungspolitik sein, einen nuklearen Krieg zu verhindern, und ab einem bestimmten – in den Worten des Briefes „manifesten“ – Risiko entfaltet dieses Prinzip einen eminenten, ja kategorischen Handlungsdruck. Indes ist dieses Argument der große apokalyptische Bruder des Totschlagarguments. In seiner Logik liegt es, einem imperialistischen und aggressiv-kriegerischen Russland keinerlei militärische oder sonst robuste Gegenwehr entgegenzusetzen und ihm am besten gleich ganz Osteuropa zur freien Verwendung zu überlassen. Die disziplinierende und – so (notwendig) schrecklich seine dazu verwendeten Mittel auch sind – pazifizierende Funktionslogik des sich nur in seiner reziproken Gesamtheit voll entfaltenden Arguments wird dadurch in emotionaler und zumal verängstigter Aufwühlung negiert. Letztere ist verständlich, weil nur zu menschlich und seit Ende des Kalten Krieges individuell wie kollektiv nicht mehr routiniert geübt, aber nie ein guter Ratgeber. Dieser ist tatsächlich nur der kühle Kopf. Das Risiko einer im schlimmsten Fall nuklearen Eskalation des Ukrainekonflikts soll damit nicht bestritten werden. Zu ihr gehören aber immer zwei Seiten und gerade das Gegenteil eines kühlen Kopfes. Es ist allen Säbelrasselns und aller manipulativen Propaganda zum Trotz derzeit nicht zu sehen, dass auch nur eine der beiden Seiten ihn zu verlieren droht und für die kühl-rationale Funktionslogik des Argumentes nicht mehr empfänglich wäre. Will heißen: Die Lieferung schwerer Waffen an die Ukraine durch ausgerechnet Deutschland, das überhaupt nur begrenzt über einsatzfähige und lieferbare schwere Waffen mit hinreichender Schlagkraft verfügt, wird nicht ohne (etliche) weitere Zwischenschritte in die nukleare Katastrophe führen. Ein im akuten Notfall einseitiger Exit aus der Eskalationsspirale ist bei aller gefährlichen Eigendynamik, die diese typischerweise besitzt, auf Sicht noch länger möglich. Dies sind ohnehin Überlegungen, die primär im Weißen Haus, bestenfalls noch in Élysée-Palast und Downing Street, nicht aber im Bundeskanzleramt anzustellen sind (und nach allem, was hierzu an die Öffentlichkeit dringt, auch angestellt werden).

Dies leitet über zur nächsten konzeptionellen und ebenso typischen Schwäche des Arguments, nämlich der diffusen, jedenfalls aber intransparenten Vermengung moralischer und prudentieller Argumente. Damit ist nicht gesagt, dass moralische und prudentielle Argumente nicht einheitlich und prinzipiell gleichrangig in praktisch rationale Abwägungsentscheidungen eingehen können und müssen. Wer aber (ausschließlich) moralisch labelt und in Wahrheit (auch) prudentiell argumentiert, steht jedoch stets in der Gefahr, entscheidungskompetenziell übergriffig zu werden, eben zu moralisieren. So ist das Argument, einen Atomkrieg zu vermeiden, ohne Frage ein moralisches. Es leitet sich aber, ökologische, ökonomische, soziale, gesundheitliche und unzählige andere Begleitschäden, m.a.W. typisch apokalyptische Begleitszenarien beiseitegelassen, ab aus dem moralisch in der Tat universalen Tötungsverbot. Dieses ist auf den Schlachtfeldern und in den Städten der Ukraine allerdings (neben ökologischen, ökonomischen, sozialen, gesundheitlichen und unzähligen anderen Begleitschäden) ebenso, nur eben gewissermaßen konventionell betroffen. Aus der Perspektive des Dritten offenbart also auch das vermeintliche Totschlagargument nur ein bereits manifestes moralisches Dilemma. Dieses lässt sich freilich (nur) über Größenordnungen und Eintrittswahrscheinlichkeiten operationalisieren, muss aber – Stichwort: kühler Kopf – auch so operationalisiert werden. Es mit einem „kategorische[n] Verbot, ein manifestes Risiko der Eskalation dieses Krieges zu einem atomaren Konflikt in Kauf zu nehmen“ zu bewältigen, kann aus entscheidungstheoretischer Sicht nur das Resultat, nie aber die Grundlage einer solchen Entscheidung sein.

Aus der Perspektive des eine Entscheidung der deutschen Außenpolitik in (Gesamt-)Verantwortung für das deutsche Volk treffenden deutschen Bundeskanzlers ist das Argument aber insbesondere auch prudentiell, nämlich dadurch motiviert, in Erfüllung seines Amtseides (in dem Fall womöglich apokalyptischen) Schaden für das deutsche Volk abzuwenden. Das Argument ist in dieser Perspektive nicht weniger legitim (und womöglich kategorisch), verwehrt sich aber gegen die einseitige moralische Aufladung und Ausspielung. Vor allen Dingen verweist es auch hier auf die limitierte Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungswirkung, der der Bundeskanzler sich gegenübersieht. Dessen Entscheidung wird – auch im Verbund mit den Waffenlieferungen anderer Staaten und namentlich derjenigen aus Amerika, die bereits in beträchtlichem Ausmaß im Gange sind (und die der Brief bezeichnenderweise vollkommen ausblendet) – nicht unmittelbar in die nukleare Katastrophe münden. Damit ist nicht gesagt, dass mit ihrer Hilfe verhärtete und dadurch konventionell womöglich unüberwindbare Fronten Putin nicht zum Einsatz taktischer nuklearer Gefechtsköpfe auf dem Schlachtfeld bewegen könnten. Diese wären durch die NATO aber nicht zwingend atomar und selbst wenn, dann keinesfalls strategisch zu vergelten. Spätestens an diesem Punkt ist das Eskalationsrisiko (extrem) hoch, aber immer noch berechenbar und durch Besonnenheit und einen Exit spätestens an dieser Stelle abwendbar. Auch diese Entscheidungen sind jedoch im Weißen Haus, bestenfalls noch in Élysée-Palast und Downing Street, nicht aber im Bundeskanzleramt zu treffen. Zwar steht auch der Bundeskanzler bei seiner Entscheidung über weitere Waffenlieferungen an die Ukraine, wie der Brief völlig zu Recht bemerkt, in der Verantwortung, „die Gefahr einer Eskalation zum atomaren Konflikt“ (kategorisch) zu vermeiden. Seine Entscheidung selbst trägt aber nur einen kleinen Teil des Gesamtpakets dieser Verantwortung. Man wird sie in einer – so hoffentlich rein hypothetischen – typisch juristisch retrospektiven Betrachtung als conditio sine qua non einer nuklearen Katastrophe wohl ohne Weiteres wegdenken können. Damit soll keineswegs der entscheidungstheoretisch naiven Möglichkeit einer pseudokausal-binären Bewältigung derartig komplex-dynamisch ungewisser Entscheidungsszenarien das Wort geredet werden. Das entscheidungstheoretische Vehikel zur Bewältigung derartiger Situationen voller Ungewissheit und Fuzziness ist freilich das Risiko. Es ist zwingend auf möglichst empirischer Grundlage quantitativ evaluativ (eben: probabilistisch) zu bestimmen (und jedenfalls nach hiesiger Auffassung noch überschau- und beherrschbar), anstatt es mit offen vager Semantik als „manifest“ zu deklarieren, um es dann mit dem kategorischen Imperativ eben doch binär zu operationalisieren. Der Brief, der in der Ukraine eine diplomatische Alternative wähnt, wo es derzeit nur eine martialische Lösung gibt, hätte vielmehr hier die diplomatische Verantwortung des Bundeskanzlers betonen müssen, in der internationalen Abstimmung mit den NATO-Partnern auf eine weitestmögliche Minimierung jedenfalls des nordatlantisch zu verantwortenden Atomkrieg-Risikos und insbesondere die strategische Option eines notfalls einseitigen Exits aus der Eskalationsspirale hinzuwirken.

II. Das Völkerrecht als rechtlich wie praktisch irrelevantes Argument

Die einseitig national verzerrte Perspektive des Briefes wird gut erkennbar in seinem völkerrechtlichen Argumentationsfragment: Als ob ein durch etwaige Waffenlieferungen provozierter russischer Gegenschlag (mit der unbestreitbaren Konsequenz des Bündnisfalls) allen voran ausgerechnet Deutschland – deutschem Staatsgebiet? – drohen würde! Vielmehr drohen russische Angriffe auf ihren Transport respektive dessen Logistik und Infrastruktur in der Ukraine oder – im nicht weniger schlimmen schlimmsten, aber von Deutschland als nicht-exklusivem Waffenlieferanten nur sehr bedingt beeinflussbaren Fall – angrenzenden NATO-Ländern, allen voran wohl Polen.

Nebenbei bemerkt ist das auch öffentlich breit diskutierte Argument, den Status einer völkerrechtlichen Kriegspartei unbedingt vermeiden zu müssen, in Bezug auf das insofern rechtlich betrachtet einzig relevante ius ad bellum im Grunde so überflüssig wie wohlfeil. Selbst wenn Waffenlieferungen diesen Status begründen sollten (was sie nach überwiegender Auffassung nicht tun), wären sie durch Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen gerechtfertigt und jeder russische Gegenschlag wäre ein ebensolcher Bruch des völkerrechtlichen Gewaltverbots wie der vorangehende Angriff auf die Ukraine. Für Putin ist dieses Argument ohnehin kein völkerrechtliches. Es liefert ihm bestenfalls ein (mit Leichtigkeit zu bekämpfendes) rhetorisches und kein praktisches, keinesfalls aber ein normatives Argument. Er ist durch die Bindung an das Völkerrecht schlicht nicht normativ motiviert und wird ausschließlich von anderen Erwägungen geleitet.

III. Die universale Pflicht gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung

Das zweite Hauptargument des Briefes beruft sich auf die unerträglichen Opfer der ukrainischen Zivilbevölkerung und die universelle moralische Pflicht, sie zu verhindern. Auch dies ist ein (in diesem Fall ausschließlich) moralisches Argument. Die Anmaßung von ihnen nicht zustehender Entscheidungszuständigkeit durch die Autor*innen des Briefes ist hier aber besonders eklatant. Denn sie obliegt einzig und allein dem ukrainischen Volk und der von ihm demokratisch gewählten Regierung. Es ist nicht zu sehen, dass diese an Wissens- oder Willensdefiziten leiden. Im Gegenteil riskieren Millionen von Ukrainer*innen im Kampf gegen den russischen Aggressor bereitwillig ihr Leben und opfern es zum Teil sogar mutwillig. Der Grund hierfür erschließt sich wiederum ausschließlich aus ihrer Perspektive und lautet bei deskriptiver Beobachtungsbeschreibung im Wesentlichen schlicht: Weil ihre Freiheit es ihnen wert ist. Die Aussicht, in einem russischen Vasallenstaat von Putins Gnaden mit all seiner Oppression, Korruption und Willkür zu leben, ist für die von Oppression, Korruption und Willkür in ihrer Vergangenheit selbst hinreichend gebeutelten Ukrainer*innen offenbar Motivation genug, zu ihrer Vereitelung das Allerletzte zu geben. Dies soll kein Plädoyer für den hierzulande oft genug eher zu gering geschätzten Wert von Freiheit, Rechtsstaat und Demokratie sein (er spricht in den Taten des ukrainischen Volkes ohnehin für sich). Es soll nur eine Mahnung sein, exakt diese Werte, allen voran die Freiheit, zu respektieren. Solange keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die demokratische Konvergenz dieser Freiheit des ukrainischen Volkes in der Willensbildung der ukrainischen Regierung brüchig wird, gibt es jedenfalls auf Grundlage unseres, auf Freiheit und Demokratie gegründeten Werteverständnisses kein moralisches Argument, der Ukraine die beantragte Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Verweis auf verweigerte Hilfe zur besser verstandenen Selbsthilfe zu verwehren.

Gleichwohl darf man selbstverständlich mit dem unsagbaren und unermesslichen Leid des ukrainischen Volkes ein tiefes Mitgefühl empfinden – als normal emphatischer Mensch hat man kaum eine andere Wahl – und aus dem dann nahezu unweigerlichen inneren Impuls, dass dieses unsagbare und unermessliche Leid sofort und bedingungslos zu stoppen habe, heraus auch politische Forderungen stellen. Auch dieses Argument ist indes prudentiell, genauer (auf eine mitfühlend-empathische Weise) paternalistisch und als solches, auch wenn es sich im verantwortungsethischen Gewande gibt, gesinnungsethisch motiviert. Auch damit ist nicht gesagt, dass der deutsche Bundeskanzler, der einem im internationalen Vergleich eher gesinnungsethisch motivierten Volk gegenüber demokratisch verantwortlich ist, es nicht in seiner Entscheidung berücksichtigen darf. Die Tatsache, dass diesem Volk und seinem Staat genau diese (im besten Fall) paternalistisch-gesinnungsethische Übergriffigkeit aber allenthalben von den Betroffenen und zumal der Ukraine in dieser ganz konkreten Sache vorgehalten wird, sollte ihn jedoch besonders skeptisch und sensibel mit ihm umgehen lassen.

IV. Die Alternative

Auch dies stellt unweigerlich die Frage nach der Alternative und die besteht nur darin, dass Putin die ukrainischen Streitkräfte am Ende eines langen, zermürbenden und schrecklichen Krieges dann eben doch überrennt. Zu einem Waffenstillstand, gar „zu einem Kompromiss, den beide Seiten akzeptieren können“ wird es mit einem russischen Aggressor in einer Position der relativen Stärke nicht kommen. Putin lässt sich nach allem, was man sieht und sagen kann, einzig und allein militärisch stoppen. Ist die Ukraine hierzu wiederum (insbesondere durch Waffenlieferungen anderer Staaten, allen voran der USA) stark genug, ändert das einstweilen nichts am Risiko eines Atomkriegs und dem Leiden der ukrainischen Bevölkerung. Für einen (beiderseitig akzeptablen) Waffenstillstand gibt es mit Blick auf die derzeitigen russischen Geländegewinne dagegen bestenfalls eine sehr schmale, sehr bittere und zynische Grauzone. Friert der Krieg in diesem Moment ein – unabhängig davon, dass Putins Appetit zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls gestillt ist, unabhängig davon, dass er, das zeigen die Erfahrungen aus dem Donbass, auch ausgehandelte Waffenstillstände noch gerne dazu nutzt, die gegnerischen Streitkräfte weiter zu dezimieren (zu „vernichten“, wie es im Militärjargon so schauerlich heißt), und unabhängig davon, dass ein eingefrorener Konflikt im Sinne Putins (Fragen nach Reparationen, Wiederaufbau oder gar Wiedergutmachung einschließlich der Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechern einmal völlig außen vor gelassen) für die (insbesondere) in den russisch besetzten Gebieten lebende (oder von dort vertriebene) Bevölkerung eben nur noch einen (bitter)kalten und keinen heißen Schrecken mehr bedeutet –, haben die Ukraine, haben das westliche Demokratie- und Freiheitsverständnis und haben das an dieser Stelle tatsächlich universale Völkerrecht ihn verloren. Das sind die Entscheidungsparameter und -szenarien, die ein Bundeskanzler bei einer verantwortungsethisch motivierten Entscheidung über die Lieferung schwerer Waffen an die Ukraine neben dem Risiko einer nuklearen Katastrophe und dem Leiden der ukrainischen Bevölkerung zu berücksichtigen hat. Man darf – aus (wohl) moralisch, jedenfalls aber diskursethisch universalen Gründen – hierbei nicht auf der einen Seite moralisieren und auf der anderen Seite wesentliche Entscheidungsparameter und -szenarien camouflieren. So oder so ist es eine harte Entscheidung von einiger Tragweite, die der Bundeskanzler zu treffen hat. Sie ist dilemmatisch, moralisch und prudentiell hochgradig aufgeladen und entscheidungstheoretisch äußerst herausfordernd. Davon, dass universelle moralische Pflichten ihm verbindlich die Richtung weisen würden, ist sie aber noch weit entfernt.


Stephan Wagner ist Akademischer Rat am Institut für öffentliches Recht und Politik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er forscht dort neben dem Verfassungsrecht und Umweltrecht insbesondere zu den Grundlagen des Rechts (Rechts- und Staatsphilosophie sowie Rechts- und Staatstheorie) einschließlich ihrer inter- und transdisziplinären Bezüge.

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